LSG Bayern - Beschluss vom 20.08.2019
L 9 EG 7/19
Normen:
BEEG § 2b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2020, 1209
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 23/17

Höhe eines ElterngeldanspruchsVerlagerung des BemessungszeitraumsVerdienstausfall durch eine krankheitsbedingte Betreuung

LSG Bayern, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen L 9 EG 7/19

DRsp Nr. 2019/14350

Höhe eines Elterngeldanspruchs Verlagerung des Bemessungszeitraums Verdienstausfall durch eine krankheitsbedingte Betreuung

1. § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG ist eine abschließende Regelung dar und sieht keine Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen der Betreuung eines kranken Kindes vor.2. Der Gesetzgeber darf sich hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Einkünfte strikt an den relevanten einkommensteuerrechtlichen Einkunftsarten ausrichten.3. Der Gesetzgeber ist weiter berechtigt, keinerlei Ausnahmen davon zuzulassen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2b Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihrer Tochter E. A., geb. 01.08.2017, höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu erhalten.