BSG - Beschluss vom 01.12.2021
B 12 KR 29/21 B
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 194/19
SG Koblenz, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 906/16

Höhe von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen PflegeversicherungAblehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

BSG, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 29/21 B

DRsp Nr. 2022/1968

Höhe von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

Die pauschale Ablehnung des gesamten Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit ist rechtsmissbräuchlich.

Tenor

Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht H sowie die Richterinnen am Bundessozialgericht W und P wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Die "sofortige Beschwerde" gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 1.4.2014 bis zum 29.2.2016.