BSG - Beschluss vom 10.12.2020
B 14 AS 60/19 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 21;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 484/18
SG Berlin, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 93 AS 14403/16

Höhe von bezogenem Alg IIGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 60/19 BH

DRsp Nr. 2021/3021

Höhe von bezogenem Alg II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 21;

Gründe

Dem Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.