Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. November 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt im Beschwerdeverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
I
Im Streit ist die Höhe der Unterkunftskosten im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Zeitraum von November 2016 bis Juli 2017.
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