BSG - Beschluss vom 28.07.2021
B 8 SO 98/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 96/18
SG Hamburg, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 243/17

Höhe von Unterkunftskosten im Rahmen von GrundsicherungsleistungenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.07.2021 - Aktenzeichen B 8 SO 98/20 B

DRsp Nr. 2021/15557

Höhe von Unterkunftskosten im Rahmen von Grundsicherungsleistungen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt im Beschwerdeverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit ist die Höhe der Unterkunftskosten im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Zeitraum von November 2016 bis Juli 2017.