LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.05.2022
L 3 KA 46/19
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 169/17

Höhe zu erstattender RechtsanwaltskostenAnsatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.05.2022 - Aktenzeichen L 3 KA 46/19

DRsp Nr. 2022/14678

Höhe zu erstattender Rechtsanwaltskosten Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr

In Fällen, in denen die Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren hinsichtlich ihres Umfangs die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren so wesentlich überwiegt, dass sie nahezu einer ausschließlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren entspricht, ist grundsätzlich der Ansatz der 1,3-Geschäftsgebühr gerechtfertigt.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26. Juni 2019 geändert und die Bescheide des Beklagten vom 13. September 2016 und 2. Mai 2017 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern weitere Anwaltskosten iHv 322,01 Euro zu erstatten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 966,04 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe zu erstattender Rechtsanwaltskosten.