Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 4. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt die Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) ihrer in der DDR erlittenen rechtsstaatswidrigen Haft wegen besonderer beruflicher Betroffenheit.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm das
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde zum
II
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