BSG - Beschluss vom 14.05.2020
B 9 V 44/19 B
Normen:
SGG § 109; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VE 379/14
SG Gotha, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 VE 4580/10

Höherbewertung eines Grades der SchädigungsfolgenIn der DDR erlittene rechtsstaatswidrige HaftRechtskundig vertretener Beteiligter

BSG, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen B 9 V 44/19 B

DRsp Nr. 2020/9303

Höherbewertung eines Grades der Schädigungsfolgen In der DDR erlittene rechtsstaatswidrige Haft Rechtskundig vertretener Beteiligter

Wird ein Beteiligter rechtskundig vertreten, ersetzt dessen Antrag gem. § 109 SGG keinen Beweisantrag gem. § 103 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 4. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109; SGG § 103;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) ihrer in der DDR erlittenen rechtsstaatswidrigen Haft wegen besonderer beruflicher Betroffenheit.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm das SG und der Beklagte einen Anspruch auf Höherbewertung des GdS der Klägerin abgelehnt. Es sei nicht erkennbar, dass die als Schädigungsfolge anerkannte somatoforme Schmerzstörung ihre Berentung verursacht oder sie sonst in ihrem beruflichen Werdegang beeinträchtigt habe (Urteil vom 4.7.2019).

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe Verfahrensfehler begangen und sei von der Rechtsprechung des Senats abgewichen.

II