BSG - Beschluss vom 22.12.2021
B 5 R 163/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 115/20
SG Kassel, vom 29.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 162/19

Höhere Altersrente unter Einbeziehung von Kindererziehungszeiten und BerücksichtigungszeitenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen B 5 R 163/21 B

DRsp Nr. 2022/1978

Höhere Altersrente unter Einbeziehung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eine höhere Altersrente unter Einbeziehung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten. Die entsprechenden Zeiten sind bislang der Beigeladenen (Mutter der Kinder und frühere Ehefrau) zugeordnet. Die im Jahr 2002 geschlossene Ehe wurde 2018 geschieden; dabei wurde zugunsten der bisherigen Ehefrau ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Kläger macht geltend, er habe seine drei in den Jahren 1990 und 1995 geborenen Kinder seit ihrer Geburt gemeinsam und "gleichberechtigt" mit seiner damaligen Ehefrau erzogen. Wegen der Kindererziehung habe er seine Beschäftigung als Angestellter im öffentlichen Dienst zunächst auf die Hälfte und später auf 30 Stunden pro Woche reduziert, während die Mutter freiberuflich tätig gewesen sei.