BSG - Beschluss vom 05.03.2015
B 9 V 58/14 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 177; SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VK 3/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 V 9/07

Höhere Ausgleichsrente und höherer EhegattenzuschlagRüge fehlerhafter Besetzung des BerufungsgerichtsRüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen B 9 V 58/14 B

DRsp Nr. 2015/5347

Höhere Ausgleichsrente und höherer Ehegattenzuschlag Rüge fehlerhafter Besetzung des Berufungsgerichts Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

1. Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ausnahmsweise darauf gestützt werden, die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs beruhe auf willkürlichen Erwägungen oder habe Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkannt. 2. Der Beschluß über das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit ist hingegen gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. 3. Mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. § 62 SGG) kann ein Beteiligter nur dann durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 177; SGG § 62;