BSG - Beschluss vom 19.10.2020
B 14 AS 426/19 B
Normen:
SGB II § 24 Abs 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 46/16
SG München, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 2740/12

Höhere Leistungen für einen WohnungserstausstattungsbedarfVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 19.10.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 426/19 B

DRsp Nr. 2020/16886

Höhere Leistungen für einen Wohnungserstausstattungsbedarf Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2019 - L 15 AS 46/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 24 Abs 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).