LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.05.2023
6 Sa 202/22
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BETV für die Chemische Industrie EG 11 und 13;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 796 c/22

Höhere Vergütung bei Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds wegen des Mandats als BetriebsratDarlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für eine unzulässige Benachteiligung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 202/22

DRsp Nr. 2023/13821

Höhere Vergütung bei Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds wegen des Mandats als Betriebsrat Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für eine unzulässige Benachteiligung

1. Wird ein Betriebsratsmitglied allein wegen des Amts nicht auf eine höherdotierte Stelle befördert, so ergibt sich aus dem Benachteiligungsverbot i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf die erhöhte Vergütung. 2. Für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Das Gericht muss aufgrund der vorgetragenen Tatsachen und Hilfstatsachen zu der Überzeugung gelangen können, dass dem Betriebsratsmitglied ohne das Betriebsratsamt die höherwertige Tätigkeit tatsächlich übertragen worden wäre.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 24.11.2022 - 5 Ca 796 c/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; BETV für die Chemische Industrie EG 11 und 13;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein höherer Vergütungsanspruch zusteht, weil ihn die Beklagte wegen seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat bei einer Stellenbewerbung benachteiligt hat.

1. 2.