Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache höheres Elterngeld für ihre am 2.5.2017 geborene Tochter unter Berücksichtigung der während des Bemessungszeitraums im April und Dezember 2016 bezogenen Bonuszahlungen sowie der im Dezember 2016 erhaltenen Eheschließungsprämie. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 24.6.2021 verneint, weil es sich bei diesen Entgeltbestandteilen um sonstige Bezüge iS des §
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim
II
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