BSG - Beschluss vom 08.12.2021
B 10 EG 4/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 608/18
SG Gotha, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 3470/17

Höheres Elterngeld unter Berücksichtigung von Bonuszahlungen und einer EheschließungsprämieDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen B 10 EG 4/21 B

DRsp Nr. 2022/1463

Höheres Elterngeld unter Berücksichtigung von Bonuszahlungen und einer Eheschließungsprämie Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache höheres Elterngeld für ihre am 2.5.2017 geborene Tochter unter Berücksichtigung der während des Bemessungszeitraums im April und Dezember 2016 bezogenen Bonuszahlungen sowie der im Dezember 2016 erhaltenen Eheschließungsprämie. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 24.6.2021 verneint, weil es sich bei diesen Entgeltbestandteilen um sonstige Bezüge iS des § 2c Bundeselterngeldund Elternzeitgesetzes (BEEG) gehandelt habe, die nicht bei der Berechnung des Elterngelds zu berücksichtigen seien.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und einer Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG) begründet.

II