BSG - Beschluss vom 26.05.2021
B 6 KA 26/20 B
Normen:
SGB V a.F. § 87b Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 31/18
SG Kiel, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 845/13

Höheres vertragsärztliches Honorar wegen anzuerkennender PraxisbesonderheitenDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.05.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 26/20 B

DRsp Nr. 2021/11525

Höheres vertragsärztliches Honorar wegen anzuerkennender Praxisbesonderheiten Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2020 (L 4 KA 31/18) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.223,14 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V a.F. § 87b Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf anzuerkennende Praxisbesonderheiten ein höheres Honorar für das Quartal 1/2009 zu gewähren hat.