LAG Köln - Urteil vom 20.05.2021
8 Sa 243/20
Normen:
TVöD -VKA § 12; TVöD -V Anl. 1 Teil B Besonderer Teil Ziffer XXIV - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1323/19

Höhergruppierung im Sozial- und ErziehungsdienstAnforderungen an besondere Schwierigkeit im Rahmen der HöhergruppierungArbeitsplatzbeschreibung als Grundlage für Höhergruppierung

LAG Köln, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 243/20

DRsp Nr. 2021/11605

Höhergruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst Anforderungen an besondere Schwierigkeit im Rahmen der Höhergruppierung Arbeitsplatzbeschreibung als Grundlage für Höhergruppierung

Die Klage auf Höhergruppierung in S 15 TVöD -V ist unbegründet, weil die aufeinander aufbauenden Heraushebungsmerkmale nicht erfüllt sind; insbesondere auch die besondere Schwierigkeit der Entgeltgruppe S 12 ist nicht gegeben.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.11.2019 - 10 Ca 1323/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA § 12; TVöD -V Anl. 1 Teil B Besonderer Teil Ziffer XXIV - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1.8.1987 tätig. Sie ist als Sozialarbeiterin mit dem Abschluss des Studiums an der K K zuletzt im Amt für Integration und Vielfalt in der Abteilung 162 - Kommunales Integrationszentrum (KI) und zwar im interkulturellen Dienst (IKD) beschäftigt. Die Vergütung der Klägerin richtet sich - wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen - nach der Vergütungsordnung des TVöD -VKA. Die Klägerin erhielt zuletzt ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 12 TVöD -V.