Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.11.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1.8.1987 tätig. Sie ist als Sozialarbeiterin mit dem Abschluss des Studiums an der K K zuletzt im Amt für Integration und Vielfalt in der Abteilung 162 - Kommunales Integrationszentrum (KI) und zwar im interkulturellen Dienst (IKD) beschäftigt. Die Vergütung der Klägerin richtet sich - wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen - nach der Vergütungsordnung des TVöD -VKA. Die Klägerin erhielt zuletzt ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 12 TVöD -V.
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