LAG Hamm - Urteil vom 21.09.2004
12 Sa 354/04
Normen:
BAT § 22 ; BAT § 23 (Lehrer) ; Runderlass des Kultusministers NRW über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältniserfüllen (Erfüllererlass) vom 16. November 1981 Ziff. 10.2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 09.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1198/03

Höhergruppierung nach Erfüllererlass

LAG Hamm, Urteil vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 12 Sa 354/04

DRsp Nr. 2005/2455

Höhergruppierung nach Erfüllererlass

»Ziffer 10.2 des Erfüllererlasses setzt das Vorhandensein einer freien (und besetzbaren) Planstelle voraus.«

Normenkette:

BAT § 22 ; BAT § 23 (Lehrer) ; Runderlass des Kultusministers NRW über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältniserfüllen (Erfüllererlass) vom 16. November 1981 Ziff. 10.2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die zutreffende Eingruppierung des Klägers in der Zeit vom 01.02.2003 bis 31.07.2004.

Der am 08.02.1958 geborene Kläger trat aufgrund Arbeitsvertrages vom 28.08.1995 mit dem gleichen Tage als Lehrer im Angestelltenverhältnis in die Dienste des beklagten L3xxxx. Nach § 2 des zuvor erwähnten Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I BAT). In § 4 des Vertrages haben die Parteien die folgende Vereinbarung getroffen: