LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.05.2021
2 Sa 269/20
Normen:
ZPO § 97; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 13;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 3
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 258/19

Hohe Wahrscheinlichkeit bei dringendem Tatverdacht für Verdachtskündigung erforderlichDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für VerdachtsumständeErforderlichkeit der Anhörung des Arbeitnehmers bei Verdachtskündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 269/20

DRsp Nr. 2021/10802

Hohe Wahrscheinlichkeit bei dringendem Tatverdacht für Verdachtskündigung erforderlich Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für Verdachtsumstände Erforderlichkeit der Anhörung des Arbeitnehmers bei Verdachtskündigung

1. Der dringende Verdacht einer erheblichen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Eine Verdachtskündigung kommt in Betracht, wenn gewichtige, auf objektive Tatsachen gestützte Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hat. 2. Der Tatverdacht muss dringend sein. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag. Bloße, auf mehr oder weiniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus.