LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.05.2023
2 Sa 203/22
Normen:
ZPO § 292;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 973/22

Hoher Beweiswert der ärztlichen ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungErschütterung des Beweiswerts der ärztlichen ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungAbgestufte Darlegungs- und Beweislast beim Nachweis der krankheitsbedingten ArbeitsunfähigkeitGrundsatz der freien Beweiswürdigung im Zivilprozess

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.05.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 203/22

DRsp Nr. 2023/13813

Hoher Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Abgestufte Darlegungs- und Beweislast beim Nachweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Zivilprozess

1. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. 2. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. 3. Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so ist es dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist sein substantiierter Vortrag erforderlich.