BSG vom 07.11.1991
12 RK 22/91
Normen:
ArVNG Art. 2 § 6 Abs. 2 S. 1; RVO § 1246 Abs. 2a, § 1247 Abs. 2a, § 1418 Abs. 1 ; SGB I § 14 S. 1;
Fundstellen:
SozR 3-1200 § 14 Nr. 5

Hoinweispflichten des Rentenversicherungsträgers beim Ende der Versicherungspflicht eines Handwerkers, Erfüllung der Beratungspflicht mit der Übersendung von Merkblättern

BSG, vom 07.11.1991 - Aktenzeichen 12 RK 22/91

DRsp Nr. 1998/7874

Hoinweispflichten des Rentenversicherungsträgers beim Ende der Versicherungspflicht eines Handwerkers, Erfüllung der Beratungspflicht mit der Übersendung von Merkblättern

1. Wird kurz vor Jahresschluß das Ende der Versicherungspflicht eines Handwerkers festgestellt, so muß der Rentenversicherungsträger den Versicherten eindeutig darauf hinweisen, daß er die Versicherung zur Erhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch im selben Jahr freiwillig fortsetzen muß.2. In der Regel wird die Übersendung von meist allgemein gehaltenen Merkblättern der Beratungspflicht nicht genügen, wenn zwar kein Beratungsbegehren geäußert worden ist, sich jedoch anderweitig ein besonderer Beratungsbedarf ergeben hat (Fortführung von BSG vom 8.12.1988 - 12 RK 7/87). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ArVNG Art. 2 § 6 Abs. 2 S. 1; RVO § 1246 Abs. 2a, § 1247 Abs. 2a, § 1418 Abs. 1 ; SGB I § 14 S. 1;

Die Beteiligten streiten um das Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge in der Rentenversicherung.