BAG - Urteil vom 23.09.1992
4 AZR 566/91
Normen:
Tarifvertrag für die beim NDR beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen vom 30.9.1977 Ziff. 5;
Fundstellen:
AfP 1993, 597
BB 1993, 76
NZA 1993, 1008
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 10.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 504/89
LAG Niedersachsen, vom 10.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1682/90

Honoraranspruch eines arbeitnehmerähnlichen Redakteurs

BAG, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 566/91

DRsp Nr. 1996/6179

Honoraranspruch eines arbeitnehmerähnlichen Redakteurs

»1. Kann die Tätigkeit eines Beschäftigten nach Ziff. 5. 2 Abs. 2 des Tarifvertrages für die beim NDR beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen nur aus wichtigem Grund beendet werden, so hat der Beschäftigte im Fall einer vom NDR auf Dauer vorgenommenen Verminderung seiner Tätigkeit um mindestens 50 % Anspruch auf die sich aus Ziff. 5. 3 des Tarifvertrags ergebenden Ausgleichszahlungen. 2. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht nicht für Zeiten, in denen der Mitarbeiter nach einer Verminderung seiner Tätigkeit um mindestens 50 % wieder in einem Umfang beschäftigt wird, der zwar geringer ist als im Jahr vor dieser Verminderung seiner Tätigkeit (Bezugszeitraum), aber mehr als 50 % der Tätigkeit im Bezugszeitraum ausmacht.«

Normenkette:

Tarifvertrag für die beim NDR beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen vom 30.9.1977 Ziff. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ob der Kläger über das seiner Tätigkeit entsprechende Honorar hinaus Anspruch auf monatliche Vergütung in Höhe seines in der Zeit vom 1. August 1987 bis zum 31. Juli 1988 durch Tätigkeit für den Beklagten erzielten Durchschnittsentgelts hat.