Die Parteien streiten noch darüber, ob der Kläger über das seiner Tätigkeit entsprechende Honorar hinaus Anspruch auf monatliche Vergütung in Höhe seines in der Zeit vom 1. August 1987 bis zum 31. Juli 1988 durch Tätigkeit für den Beklagten erzielten Durchschnittsentgelts hat.
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