OLG Stuttgart - Urteil vom 06.11.2018
10 U 5/18
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 280/15

Honoraranspruch für eine ProjektleitungBeschäftigung als freier MitarbeiterAbgrenzung von Dienstvertrag und WerkvertragInteresse des Dienstberechtigten am Erfolg der Tätigkeit des Dienstverpflichteten

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 10 U 5/18

DRsp Nr. 2019/16107

Honoraranspruch für eine Projektleitung Beschäftigung als freier Mitarbeiter Abgrenzung von Dienstvertrag und Werkvertrag Interesse des Dienstberechtigten am Erfolg der Tätigkeit des Dienstverpflichteten

1. Durch einen Dienstvertrag wird das bloße Wirken bzw. die Arbeitsleistung als solche geschuldet; beim Werkvertrag ist die Herbeiführung eines vereinbarten, gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses geschuldet. 2. Ein Interesse des Dienstberechtigten am Erfolg der Tätigkeit des Dienstverpflichteten führt nicht zu einer Einordnung der Tätigkeit als Werkvertrag.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.08.2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und unter Ziff. 1 wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.966,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.

Die Klage wird, soweit beantragt ist, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.147,00 EUR zu zahlen, als derzeit unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 94 Prozent, die Beklagte 6 Prozent.

III. IV.