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Streitig ist die Vergütung schmerztherapeutischer Leistungen.
Der Kläger ist im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) als Orthopäde zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Januar 1997 berichtigte die Beklagte - soweit im Revisionsverfahren noch streitig - seine Abrechnung für das Quartal III/1996 hinsichtlich der Leistungen nach Nr 422, 430, 431 und 450 Bewertungsmaßstab-Ärzte/Ersatzkassen-Gebührenordnung (BMÄ/E-
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