BSG - Beschluss vom 05.11.2008
B 6 KA 17/07 B
Normen:
BMV-Z § 19 Buchst. a; EKV-Z § 17 Abs. 1; SGB V § 82 Abs. 1; Zahnärzte-ZV § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 82/05
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 24/04

Honorarberichtigung in der vertragsärztlichen Versorgung, missbräuchliche Nutzung einer Praxisgemeinschaft durch Zahnärzte

BSG, Beschluss vom 05.11.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 17/07 B

DRsp Nr. 2009/5521

Honorarberichtigung in der vertragsärztlichen Versorgung, missbräuchliche Nutzung einer Praxisgemeinschaft durch Zahnärzte

Kündigen Zahnärzte gemeinsam Sprechstundenzeiten an, die eine einzelne Praxis offensichtlich nicht anbieten kann, so liegt eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft nach § 33 Abs. 1 der Zahnärzte-ZV vor, bei der Honorarbescheide korrigiert werden können. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.311 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BMV-Z § 19 Buchst. a; EKV-Z § 17 Abs. 1; SGB V § 82 Abs. 1; Zahnärzte-ZV § 33 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger, der als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) zugelassen ist, war bis zum 31.12.2002 Partner einer Praxisgemeinschaft, die Öffnungszeiten werktags von 7 bis 24 Uhr sowie wochenends und feiertags von 7 bis 19 Uhr angab. Die ihr angehörenden Zahnärzte waren in unterschiedlichen Schichten tätig.