Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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Der Rechtsstreit betrifft die Honorierung psychotherapeutischer Leistungen im Jahr 1999.
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