BSG - Urteil vom 16.07.2003
B 6 KA 44/02 R
Normen:
SGB V § 70 Abs. 1 S. 2 § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 54 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 5 KA 33/01 - 20.06.2002,
SG Mainz, vom 07.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 577/99

Honorarkürzungen aus Anlass von Wirtschaftlichkeitsprüfungen

BSG, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 44/02 R

DRsp Nr. 2004/1905

Honorarkürzungen aus Anlass von Wirtschaftlichkeitsprüfungen

1. Voraussetzung für einen statistischen Einzelleistungsvergleich ist, dass davon Leistungen betroffen sind, die für die gebildete Vergleichsgruppe typisch sind und zumindest von einem größeren Teil der Fachgruppenmitglieder regelmäßig in nennenswerter Zahl erbracht werden. 2. Wenn einzelne Leistungen nicht einer bestimmten fachlichen Ausrichtung oder Behandlungsweise zuzuordnen sind, sondern weitgehend unabhängig vom individuellen diagnostischen und therapeutischen Konzept des jeweiligen Arztes bei bestimmten Krankheitszuständen eingesetzt werden, so ist von ihrer Vergleichbarkeit auszugehen. 3. Ob eine Einzelleistung fachgruppentypisch ist, hängt davon ab, dass die Anzahl der die Leistung ausführenden Ärzte im Verhältnis zur Fachgruppe insgesamt sowie die Anwendungshäufigkeit beim geprüften Arzt und bei den übrigen ausführenden Ärzten einen statistischen Vergleich stets in dem Sinne zulassen, dass im konkreten Fall verlässliche Aussagen zur Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung möglich sind.