LAG München - Urteil vom 24.03.2011
2 Sa 893/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 19386/09

Honorarrahmen Fernsehen beim Bayerischen Rundfunk; unbegründete Vergütungsklage einer Filmautorin für nicht aktuelle Magazinbeiträge

LAG München, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 893/10

DRsp Nr. 2011/10055

Honorarrahmen "Fernsehen" beim Bayerischen Rundfunk; unbegründete Vergütungsklage einer Filmautorin für nicht aktuelle Magazinbeiträge

Auch nicht aktuelle Magazinbeiträge fallen grundsätzlich unter die Honorarkennziffer 32.30 des Honorarrahmens Fernsehen beim Bayerischen Rundfunk.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 7.7.2010 - 26 Ca 19386/09 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das o.g. Endurteil abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung von Leistungen der Klägerin.

Die Klägerin ist Journalistin und Filmautorin. Seit 1978 ist sie regelmäßig für die Beklagte tätig und hat seit 1979 den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person. Sie war für verschiedene Redaktionen der Beklagten tätig, u.a. für die Medizinredaktion als "Stammredaktion".

Ihre Beiträge wurden entweder bei der Beklagten in der Sendung "E." (früher bekannt unter dem Titel "F.") oder im "Ersten" in der Sendung "ARD-G." ausgestrahlt.

Rund 90 % der Hörfunk- und Fernsehbeiträge der Beklagten werden von arbeitnehmerähnlichen Personen nach § 12 a Abs. 1 TVG hergestellt. Für diese gibt es eigene Tarifverträge.