BSG - Urteil vom 11.03.2009
B 6 KA 62/07 R
Normen:
BMV-Ä § 45 Abs. 2; SGB V § 106; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 85; SGB V § 87;
Fundstellen:
BSGE 103, 1
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 11/06
SG München, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 475/04

Honorarrückforderung auf Grund sachlich-rechnerischer Richtigstellung in der vertragsärztlichen Versorgung; Maßgeblichkeit der Honorierungs- bzw Anerkennungsquote aus dem Verhältnis des Praxisbudgets zu dem angeforderten Punktzahlvolumen für die Honorarkürzung und Rückforderung

BSG, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 62/07 R

DRsp Nr. 2009/14973

Honorarrückforderung auf Grund sachlich-rechnerischer Richtigstellung in der vertragsärztlichen Versorgung; Maßgeblichkeit der Honorierungs- bzw Anerkennungsquote aus dem Verhältnis des Praxisbudgets zu dem angeforderten Punktzahlvolumen für die Honorarkürzung und Rückforderung

Für die Berechnung der Rückforderung aufgrund sachlich-rechnerischer Richtigstellung im Falle von Budgetierungen bleibt der praxisindividuelle Punktwert maßgebend, der sich auf der Grundlage des vom Arzt in Ansatz gebrachten Punktzahlvolumens ergeben hat. Es erfolgt keine Neuberechnung des Punktwerts auf der Grundlage des korrigierten Punktzahlvolumens. Eine andere Berechnungsweise kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Betracht kommen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BMV-Ä § 45 Abs. 2; SGB V § 106; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 85; SGB V § 87;

Gründe:

I

Streitig ist die Berechnung einer Rückforderung aufgrund sachlich-rechnerischer Richtigstellung.