BSG - Urteil vom 21.05.2003
B 6 KA 31/01 R
Normen:
SGB V § 75 Abs. 7 S. 2 § 82 Abs. 2 S. 1 § 83 Abs. 1 § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 2 § 85 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
SozR 4-2500 § 85 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 12.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KA 106/00
SG Kiel, vom 25.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KA 556/99

Honorarverteilung bei der vertragszahnärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 31/01 R

DRsp Nr. 2003/12843

Honorarverteilung bei der vertragszahnärztlichen Versorgung

Die Leistungen, die ein Vertragszahnarzt gegenüber Versicherten solcher Krankenkassen erbracht hat, mit denen seine Kassenzahnärztliche Vereinigung keinen Gesamtvertrag vereinbart hat, müssen nicht mit dem selben Punktwert wie die Leistungen gegenüber Versicherten von Krankenkassen mit Sitz im Bezirk dieser Kassenzahnärztliche Vereinigung vergütet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 75 Abs. 7 S. 2 § 82 Abs. 2 S. 1 § 83 Abs. 1 § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 2 § 85 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, mit welchem Punktwert die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) die Behandlungsleistungen des in ihrem Bezirk zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Klägers gegenüber Versicherten honorieren muss, deren Krankenkassen (KKn) ihren Sitz außerhalb des Bezirks der Beklagten haben (so genannte Fremdkassenfälle).