BSG - Beschluß vom 25.11.1998
B 6 KA 21/98 B
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4, § 85 Abs. 3a S. 6, § 85 Abs. 4a S. 3 Halbs. 1, § 85 Abs. 3a S. 7, § 85 Abs. 4a S. 3 Halbs. 2;

Honorarverteilung beim ambulanten Operieren

BSG, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 21/98 B

DRsp Nr. 1999/6621

Honorarverteilung beim ambulanten Operieren

1. Wie der Auftrag des § 85 Abs. 3a S. 6 i.V.m. Abs. 4a S. 3 Halbs. 1 SGB V für ambulantes Operieren erfüllt werden sollte, läßt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien entnehmen (vgl. ua BSG vom 7.2.1996 - 6 RKa 42/95 = SozR 2500 § 85 Nr. 12). Für § 85 Abs. 3a S. 7 i.V.m. Abs. 4a S. 3 Halbs. 2 SGB V in Bezug auf Präventionsleistungen gilt insoweit nichts anderes. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4, § 85 Abs. 3a S. 6, § 85 Abs. 4a S. 3 Halbs. 1, § 85 Abs. 3a S. 7, § 85 Abs. 4a S. 3 Halbs. 2;

Gründe:

Die Kläger sind als praktische Ärztin und Gynäkologe in Gemeinschaftspraxis tätig. Mit ihrem Begehren nach höherer Vergütung ihrer Präventionsleistungen, das sie darauf gestützt haben, daß auch ab dem Quartal I/1995 für Präventionsleistungen ein gesonderter Honorartopf hätte gebildet werden müssen, sind sie in den Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) machen sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung geltend (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz >SGG<).