BSG - Beschluss vom 05.11.2008
B 6 KA 21/07 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 2; SGB V § 85 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 07.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 464/01
LSG Celle-Bremen - L 3 KA 310/03Urt - 07.03.2007,

Honorarverteilung in der Kassenzahnärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit eines Honorarverteilungsmaßstabs zur leistungsproportionalen Verteilung der Gesamtvergütung

BSG, Beschluss vom 05.11.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 21/07 B

DRsp Nr. 2009/10266

Honorarverteilung in der Kassenzahnärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit eines Honorarverteilungsmaßstabs zur leistungsproportionalen Verteilung der Gesamtvergütung

1. Die durch eine Regelung im Rahmen eines Honorarverteilungsmaßstabes bewirkte strikt leistungsproportionale Verteilung der zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungen auf alle Vertragszahnärzte ist mit den gesetzlichen Vorgaben in § 85 Abs. 4 S. 1-3 SGB V sowie mit dem aus Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit vereinbar. 2. Die Einführung von Honorarobergrenzen bedeutet, dass lediglich das Ausmaß der Vergütungen insgesamt der Höhe nach begrenzt wird, sodass das auf die einzelne Leistung entfallende Honorar um einen entsprechenden Bruchteil sinkt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 2; SGB V § 85 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe vertragszahnärztlichen Honorars für das Jahr 1996.