BSG - Urteil vom 28.03.2007
B 6 KA 9/06 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 6/02
SG Bremen, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 203/99

Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung, Berechnung des Durchschnittsumsatzes unterdurchschnittlich abrechnender Praxen

BSG, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen B 6 KA 9/06 R

DRsp Nr. 2007/14945

Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung, Berechnung des Durchschnittsumsatzes unterdurchschnittlich abrechnender Praxen

Die Regelungen in einem Honorarverteilungsmaßstab, nach denen unterdurchschnittlich abrechnende Praxen ihren Umsatz durch Erhöhungen der Zahl ihrer Patienten bis zum durchschnittlichen Budgetvolumen steigern konnten, wobei dieses anhand des Medians und nicht nach dem arithmetischen Mittel errechnet wurde, sind rechtmäßig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um höheres Honorar für das Jahr 1999.

Die Klägerin, eine Zahnärztin, ist seit dem 1. September 1995 im Bezirk der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Im Jahr 1997 betrug die Zahl ihrer Patienten 521, im Jahr 1999 1.013. Ihre Honorarabrechnungswerte lagen im Jahr 1997 unterhalb, im Jahr 1999 oberhalb des KZÄV-Durchschnitts.