BSG - Beschluss vom 23.05.2007
B 6 KA 85/06 B
Normen:
SGB V § 72 Abs. 2 § 85 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 166/03
SG München, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 KA 2842/00

Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung, Festlegung von Vergleichspunktwerten, Angemessenheit der Vergütung

BSG, Beschluss vom 23.05.2007 - Aktenzeichen B 6 KA 85/06 B

DRsp Nr. 2007/12995

Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung, Festlegung von Vergleichspunktwerten, Angemessenheit der Vergütung

1. Nach einer Erhöhung der Zahl der ärztlichen Leistungserbringer aus einem bestimmten Honorartopf muss eine Kassenärztliche Vereinigung diesen Topf nicht erhöhen und Ausnahmen festlegen. 2. Der Vergleichspunktwert für die Prüfung, ob die Bildung fester arztgruppenbezogener Honorarkontingente für einzelne Arztgruppen zu einem gravierenden Punktwertabfall geführt hat, kann unter den Bedingungen der Praxisbudgets nicht unterschiedslos für budgetierte und nicht budgetierte Arztgruppen ermittelt werden. 3. Bei der Prüfung, ob die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen in einem bestimmten Quartal insgesamt dem Gebot der Angemessenheit entsprochen hat, müssen Einnahmen aus Strukturverträgen einbezogen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 72 Abs. 2 § 85 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der als fachärztlicher Internist an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Kläger begehrt höheres Honorar für das Quartal I/1999. Insbesondere beanstandet er unzumutbare Punktwertrückgänge in Relation zum Quartal IV/1998.