BSG - Beschluß vom 19.12.2000
B 6 KA 44/00 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4, § 71 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 12 KA 84/98 - 12.04.2000,
SG München, vom 25.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KA 744/96

Honorarverteilungsgerechtigkeit und Ausgleichszahlungen, Beitragsstabilität, Funktionsfähigkeit der Krankenversicherung und ärztliche Berufsfreiheit

BSG, Beschluß vom 19.12.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 44/00 B

DRsp Nr. 2001/8214

Honorarverteilungsgerechtigkeit und Ausgleichszahlungen, Beitragsstabilität, Funktionsfähigkeit der Krankenversicherung und ärztliche Berufsfreiheit

1. Der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit ist nicht schon dann verletzt, wenn vertragsärztliche Leistungen aus sachlichen Erwägungen heraus infolge von Topfbildungen unterschiedlich hoch vergütet werden. Auf die mit einer Punktwertminderung verbundenen Honorarrückgänge muß daher nicht allgemein durch Gewährung von Ausgleichszahlungen reagiert werden. 2. Der ärztlichen Berufsausübung setzen das Gesamtvergütungssystem einschließlich des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität und die finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung Schranken. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4, § 71 Abs. 1 ;

Gründe:

I