BSG - Urteil vom 21.10.1998
B 6 KA 60/97 R
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4, § 85 Abs. 3a S. 1;

Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung

BSG, Urteil vom 21.10.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 60/97 R

DRsp Nr. 1999/9275

Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung

1. Auch soweit das System individueller Bemessungsgrenzen die Umsatzsteigerung durch vom einzelnen Zahnarzt zu beeinflussende Erhöhungen der Fallzahlen beschränkt, und eine nicht indizierte Ausweitung des Behandlungsumfangs je Fall, also Fallwerterhöhungen, begrenzt, ist es im Rahmen eines Honorarverteilungsmaßstabes rechtmäßig (vgl. ua BSG vom 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R).2. Unter der Geltung einer gesetzlich vorgegebenen Budgetierung der Gesamtvergütungen ist eine Kassenzahnärztliche Vereinigung auch bei Anfängerpraxen nicht verpflichtet, alle pro Behandlungsfall abgerechneten Punktzahlen in vollem Umfang zu vergüten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4, § 85 Abs. 3a S. 1;

Gründe:

I

Der seit Dezember 1993 als Vertragszahnarzt zugelassene Kläger wendet sich gegen die seit dem Quartal I/1994 von der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) im Rahmen der Honorarverteilung praktizierte Begrenzung der für konservierend-chirurgische Behandlungen pro Fall höchstens abrechenbaren Punktzahl.