BSG - Urteil vom 21.10.1998
B 6 KA 66/97 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 S. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 4, § 77 Abs. 5 ; SGB X § 31 S. 1; SGG § 96 Abs. 1, § 171 Abs. 2, § 131 Abs. 3 ;

Honorarverteilungsmaßstab für einen Vertragszahnarzt, Ausweitung der Praxistätigkeit wegen kurzfristigem Ausscheiden eines Fachkollegen

BSG, Urteil vom 21.10.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 66/97 R

DRsp Nr. 1999/6658

Honorarverteilungsmaßstab für einen Vertragszahnarzt, Ausweitung der Praxistätigkeit wegen kurzfristigem Ausscheiden eines Fachkollegen

1. Unter Härtegesichtspunkten muß berücksichtigt werden können, daß ein Vertragszahnarzt seine Praxistätigkeit gegenüber dem Bemessungszeitraum auszuweiten gehalten war, um Patienten eines kurzfristig aus der vertragszahnärztlichen Versorgung am Niederlassungsort ausgeschiedenen Kollegen zu übernehmen, wenn ein Honorarverteilungsmaßstab die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen nach festen Punktwerten durch Einführung einer am bisherigen Umsatz der einzelnen Praxis orientierten Bemessungsgrundlage begrenzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 S. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 4, § 77 Abs. 5 ; SGB X § 31 S. 1; SGG § 96 Abs. 1, § 171 Abs. 2, § 131 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Der seit 1962 in Lüneburg als Vertragszahnarzt für Kieferorthopädie niedergelassene Kläger wendet sich gegen die im Jahre 1995 von der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) im Rahmen der Honorarverteilung praktizierte Begrenzung der für Sachleistungen im Rahmen kieferorthopädischer Behandlungen abrechenbaren Vergütungsbeträge.