BSG - Beschluß vom 19.12.2000
B 6 KA 56/00 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 12 KA 102/98 - 23.02.2000,
SG München, vom 22.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KA 1524/97

Honorarverteilungsmaßstab, Zulässigkeit von Härtefallregelungen durch die Kassenärztliche Vereinigung

BSG, Beschluß vom 19.12.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 56/00 B

DRsp Nr. 2001/8218

Honorarverteilungsmaßstab, Zulässigkeit von Härtefallregelungen durch die Kassenärztliche Vereinigung

1. Wenn Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabes zu einer niedrigeren Honorierung vertragsärztlicher Leistungen führen als in Vorquartalen, so ist nicht schon deshalb Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit gegeben. 2. Die Ermächtigung des Vorstandes einer Kassenärztlichen Vereinigung zu Einzelfallentscheidungen in Ausnahmefällen zur Abmilderung auftretender Härten ist rechtlich unbedenklich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 ;

Gründe:

I