VG Stuttgart - Urteil vom 09.11.2017
4 K 4634/15
Normen:
WTPG § 10 Abs. 2 Nr. 11; WTPG § 22 Abs. 1 S. 2; WTPG § 22 Abs. 2 und 3; ArbSchG § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BioStoffV § 4; Richtlinie 2000/54/EG Art. 8 Abs. 2;

Hygieneanforderungen in stationären Pflegeeinrichtungen; Waschen von Berufskleidung; Gefährdungsbeurteilung; Arbeitsschutzrecht; TRBA 250

VG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 4 K 4634/15

DRsp Nr. 2018/618

Hygieneanforderungen in stationären Pflegeeinrichtungen; Waschen von Berufskleidung; Gefährdungsbeurteilung; Arbeitsschutzrecht; TRBA 250

1. Bei der für Pflegetätigkeiten in der stationären Alten- und Krankenpflege vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV kommt es nach den - arbeitsschutzrechtlichen - TRBA 250 (Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege) in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/54/EG auf die Potenzialität der Kontamination der Berufskleidung mit Krankheitserregern an. 2. Die in den - dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienenden - TRBA 250 niedergelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse können erst recht zur Konkretisierung der Anforderungen an den Schutz der Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 WTPG (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz) herangezogen werden. 3. Die prozeduralen Anforderungen des § 22 Abs. 2 und 3 WTPG stellen keine Schutznormen zugunsten der Träger und Anbieter von stationären Einrichtungen dar, sondern sind lediglich den Interessen der Kostenträger zu dienen bestimmt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

WTPG § 10 Abs. 2 Nr. 11; WTPG § 22 Abs. 1 S. 2; WTPG § 22 Abs. 2 und 3; ArbSchG § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BioStoffV § 4;