I. Redaktionelle Leitsätze

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold
1.

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub erlischt nur dann nach § 7 Abs. 3 BUrlG, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

2.

Eintragungen auf Urlaubslisten, anhand deren der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Anzahl nicht genommener Urlaubstage informiert, kommt ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht der Bedeutungsgehalt zu, der Arbeitgeber wolle den ausgewiesenen Urlaub auch dann gewähren, wenn er diesen nicht schuldet.

Letzte redaktionelle Änderung: 19.11.2019