III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Mit seiner Entscheidung führt das BAG die mit Urteilen vom 19.02.2019 weiterentwickelte Rechtsprechung zur richtlinienkonformen Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BUrlG fort. Danach erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Den Arbeitgeber treffe die Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Er müsse konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er müsse den Arbeitnehmer auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.