II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Arbeitnehmer verlangte die Abgeltung von Urlaubstagen aus Vorjahren. Diese waren auf einer auf dem Firmenserver der Arbeitgeberin einsehbaren "Urlaubs-/Jahresübersicht" unter der Rubrik "Gesamt-Urlaub" ausgewiesen. Die Arbeitgeberin hatte den Arbeitnehmer per E-Mail vom 18.12.2015 darauf hingewiesen, dass ggf. bestehender Resturlaub "bis zum 31.03.2016 genommen werden" müsse.

Der Arbeitnehmer meinte, die Arbeitgeberin habe die aus den Vorjahren stammenden Urlaubsansprüche durch die Speicherung der Excel-Tabellen auf dem firmeneigenen Server anerkannt. Im Übrigen bestehe eine langjährige Übung im Betrieb, Urlaub über mehrere Jahre hinweg anzusammeln, ohne dass dieser verfalle. Hiergegen wendete sich die Arbeitgeberin und behauptete den Verfall von Urlaubsansprüchen.