I. Redaktionelle Leitsätze

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

1. Eine bei Vertragsschluss transparente Klausel wird nicht durch spätere Änderungen der Rechtlage intransparent. Deshalb bleibt es im Falle eines Vertrags, der vor Inkrafttreten des MiLoG abgeschlossen wurde, bei der von § 3 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Teilunwirksamkeit einer "überschießenden" Verfallklausel.

2. Wird der Arbeitnehmer aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitgebers von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten, steht dem Verfall des Anspruchs der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Allerdings fällt dieser Einwand weg, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber der Forderung nicht nachkommen wird. Dann ist der Anspruch innerhalb einer kurzen, nach den Umständen des Falls sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist in der nach dem Arbeitsvertrag gebotenen Form geltend zu machen.

Letzte redaktionelle Änderung: 08.10.2019