II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger war bis zum 31.03.2017 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag aus 2012 sah neben einer Fixvergütung und einer leistungsabhängigen Prämie u.a. eine zweistufige Ausschlussklausel vor, nach der Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis auf der ersten Stufe verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden und sofern der Anspruch nicht auf der Haftung wegen Vorsatzes beruht.