I. Redaktionelle Leitsätze

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

1. Leitet ein Betriebsratsmitglied und Mitglied des Wahlvorstands die in einer Wählerliste gesammelten personenbezogenen Daten sämtlicher wahlberechtigter Mitarbeiter an seine private E-Mail-Adresse weiter, so kann dies einen derart schwerwiegenden Pflichtenverstoß darstellen, dass das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber so weit zerstört ist, dass eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung in Betracht kommt.

2. Hinsichtlich der Beurteilung des wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB darf sich die Eigenschaft als Amtsträger weder zugunsten noch zu Ungunsten des Betriebsratsmitglieds bzw. Mitglieds des Wahlvorstands auswirken.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.03.2024