Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Parteien streiten u.a. über die Rechtswirksamkeit von zwei Arbeitgeberkündigungen.
Der Kläger war seit dem 01.08.2008 bei der Beklagten als technischer Redakteur angestellt, seit 2010 Mitglied des Betriebsrats und für die Betriebsratswahlen im April 2022 Ersatzmitglied des Wahlvorstands.
Nachdem die später beklagte Arbeitgeberin unter dem 07.03. und 21.04.2023 zwei Abmahnungen ausgesprochen hatte, gegen die sich der Kläger gerichtlich zur Wehr setzte, machte sie am 31.03.2023 einen Auskunftsanspruch nach Art.
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