II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten u.a. über die Rechtswirksamkeit von zwei Arbeitgeberkündigungen.

Der Kläger war seit dem 01.08.2008 bei der Beklagten als technischer Redakteur angestellt, seit 2010 Mitglied des Betriebsrats und für die Betriebsratswahlen im April 2022 Ersatzmitglied des Wahlvorstands.

Nachdem die später beklagte Arbeitgeberin unter dem 07.03. und 21.04.2023 zwei Abmahnungen ausgesprochen hatte, gegen die sich der Kläger gerichtlich zur Wehr setzte, machte sie am 31.03.2023 einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend. Bei Zusammenstellung der von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeforderten Informationen und Unterlagen entdeckte die Beklagte am 27.04.2023 eine E-Mail vom 13.01.2022, mit der der Kläger von seinem betrieblichen E-Mail-Account die Wählerliste, die die Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der bevorstehenden Betriebsratswahl an den Vorsitzenden des Wahlvorstands sowie in Kopie an die stellvertretende Wahlvorstandsvorsitzende gesandt hatte, an seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet hatte. Die Wählerliste enthielt personenbezogene Daten von 542 Personen (mit Personalnummer, Anrede, Titel, Nachname, Vorname, Straße und Hausnummer, PLZ, Ort, Geburtsdatum, Mitarbeiterkreis, Eintrittsdatum, Vertragsende, Nationalität, Organisationseinheit/Abteilung).