III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Arbeitsgericht hat die Klage als teilweise unzulässig und - soweit hier relevant - unbegründet abgewiesen.

Insbesondere hält das Arbeitsgericht die außerordentliche Kündigung vom 08.05.2023 für wirksam. Einleitend hat das Arbeitsgericht festgehalten, dass auch ein Amtsträger, der in seiner Eigenschaft gem. § 15 KSchG unter besonderem Schutz steht und dem nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gekündigt werden darf, hinsichtlich der Beurteilung des wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB grundsätzlich jedem anderen Arbeitnehmer gleichsteht. Die Eigenschaft als Amtsträger dürfe sich weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten auswirken. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung sei bei Betriebsratsmitgliedern auf die fiktive Kündigungsfrist abzustellen. Einem Betriebsratsmitglied könne nach § 626 BGB dann fristlos gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne betriebsverfassungsrechtliche Funktion die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre.