I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Bedarf es gem. § 103 Abs. 1 BetrVG vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung der Zustimmung des Betriebsrats und hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beim Betriebsrat die erforderliche Zustimmung beantragt sowie bei deren ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeleitet, ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam, wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren bei ihrem Ablauf noch nicht abgeschlossen ist. Die Kündigung kann vielmehr auch noch unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung erklärt werden.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber während des Zustimmungsersetzungsverfahrens eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zustimmung des Betriebsrats erklärt.