Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Der Arbeitnehmerbegriff in § 5 Abs. 2 EntgTranspG ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG weit auszulegen. Danach können im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen i.S.d. innerstaatlichen Rechts Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sein.
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