IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung wurde in der Literatur vielfach kritisiert, da die Auslegung des § 5 Abs. 2 EntgTranspG dessen Wortlaut verlässt: Danach fallen "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" in den Anwendungsbereich und freie Mitarbeiter sind gerade keine Arbeitnehmer. Wenn es europarechtlich geboten wäre, auch Arbeitnehmerähnliche in den Geltungsbereich einzubeziehen, wäre der Gesetzgeber gefragt und müsste das Gesetz anpassen.

Aufgrund der besonderen Fallgestaltung kann die Entscheidung aber ohnehin nicht auf alle freien Mitarbeiter übertragen werden. Das Rechtsverhältnis, das die Parteien hier verband, war einem Arbeitsverhältnis sehr angenähert, so dass die Entscheidung im Ergebnis, wenn auch nicht zwingend in der Begründung, auch die Kritiker überzeugen dürfte.

Letzte redaktionelle Änderung: 11.02.2021