I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Beweis, dass ein Kündigungsschreiben in ein Postausgangskörbchen gelegt wurde, umfasst nicht auch den Beweis, dass das Schreiben sodann in den Postbriefkasten eingeworfen wurde.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.09.2021