III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Nach Auffassung des LAG hatte die Beklagte den Zugangsnachweis nach § 130 Abs. 1 BGB nicht erbracht; die Beweisaufnahme sei insoweit unergiebig geblieben. Das LAG stellte dabei v.a. die Feststellung des Arbeitsgerichts in Frage, das Kündigungsschreiben sei bei der Post eingeliefert worden, obwohl die Zeugin nicht hatte sagen können, wer die Post weggebracht hatte. Damit war nach Auffassung des LAG die Beweiskette unterbrochen, weil für den Fall, dass eine Kollegin das Schreiben zur Post gebracht haben sollte, diese jedenfalls nicht bezeugen hätte können, dass in dem Kuvert tatsächlich das Kündigungsschreiben war; dies wiederum hatte nur die als Zeugin vernommene Mitarbeiterin bestätigen können, die die Abgabe an die Post nicht bestätigt hatte.