Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Der Absender einer Willenserklärung muss den Zugang der Willenserklärung beim Empfänger darlegen und beweisen. Dies gilt auch bei einer Willenserklärung per E-Mail. Dass der Absender keine Nachricht über die Unzustellbarkeit seiner E-Mail erhält, bedeutet keine Beweiserleichterung.
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