I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Absender einer Willenserklärung muss den Zugang der Willenserklärung beim Empfänger darlegen und beweisen. Dies gilt auch bei einer Willenserklärung per E-Mail. Dass der Absender keine Nachricht über die Unzustellbarkeit seiner E-Mail erhält, bedeutet keine Beweiserleichterung.

Letzte redaktionelle Änderung: 16.03.2022